Wie wir arbeiten
Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Franz Sajowitz KG
Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Vertrages vor. Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen, die durch die Auftragserteilung anerkannt werden. Folgeaufträge unterliegen denselben Geschäftsbedingungen.
Leistungserbringung
Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für unseren Arbeitsbereich sind, sofern nicht beauftragt, für uns kostenlos bauseits herzustellen. Sollten diese bei Arbeitsbeginn nicht vorhanden sein, werden Sie gegen Verrechnung von uns errichtet. Ihre Mitbenützung – auch jene von Gerüsten – durch andere auf der Baustelle beschäftigten Professionisten oder auch den Bauherrn selbst ist nur zulässig, sofern dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
Anschlüsse
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Auftraggeber den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem Auftragnehmer kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der Auftraggeber. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit der Unterfertigung des Auftrages. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Teillieferungen sind zulässig. Verschiebt sich der Abschluss bauseits oder durch von Dritten zu leistenden Arbeiten über den vorgesehenen oder vereinbarten Termin hinaus, und kann daher die Anfertigung oder Lieferung und Montage durch uns erst später als zur ursprünglich vereinbarten Lieferzeit erfolgen, ist der vereinbarte Liefertermin für uns nicht mehr verbindlich. Wir können in diesem Fall unter Berücksichtigen unserer betrieblichen Möglichkeiten den Liefertermin aus eigenem festsetzen.
Abrechnung
Die Mengenangaben des Anbots bzw. der Bestellung sind annähernd ermittelt und daher unverbindlich. Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach Naturmaßen bzw. dem tatsächlichen Lieferumfang. Bei vom Bauherrn angeordneten, vereinbarten oder durch höhere Gewalt verursachten Unterbrechungen unseres Arbeitseinsatzes, und bei Arbeiten, die länger als einen Monat dauern, sind wir berechtigt, monatlich Teilrechnungen zu legen.
Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, führen zu Nachträgen des AN.
Überschreitung des vereinbarten Entgelts
Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB, eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt dem Auftraggeber anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.
Notwendige Zusatzleistungen
Der Auftraggeber hat Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
Fälligkeit, Zahlungskonditionen
Alle Zahlungen sind ab Rechnungsdatum bzw. Rechnungseingang binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen -3% Skonto. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche ist nicht statthaft. Durch Gewährleistungsansprüche, seien sie berechtigt oder nicht, wird daher die Fälligkeit der Zahlung nicht aufgeschoben.
Regieleistungen
Sind für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden, werden dieselben in Regie abgerechnet. Vorarbeiten anderer Professionisten müssen vor Eintreffen unserer Monteure sachgemäß beendet sein. Bei fixer Terminvereinbarung und nicht fertig gestellter Dachkonstruktion verrechnen wir die Steh-, Arbeits- sowie Fahrzeiten samt Kilometergeld in Regie. Die Baustelle muss mit einem 16-t LKW zu befahren sein. Strom ist bauseits zu stellen.
Umdeckungsklausel
Bei Dachumdeckungen verpflichten wir uns besonderer Sorgfalt, dennoch sind Feuchtigkeitsschäden am Gebäude und der Einrichtung möglich, für die wir keine Haftung übernehmen.
Bruchziegel
Für Tondachziegel und Betondachsteine ist der Transportbruch bis zu 2% der Liefermenge zu tolerieren und kann nicht bemängelt werden. Reklamationen über größere Bruchmengen sind sofort nach Erhalt der Ware zwecks Stellungnahme an uns zu melden. Unsachgemäße Behandlung und Lagerung schließen jedes Recht auf Ersatzlieferung aus.
Lagerung des Baumaterials
Verhüten Sie hässliche Kalkausblühungen durch Abdecken des Materials und ein trockenes Lager. Wir weisen darauf hin, dass bei Dachmaterial produktionsbedingte Farbunterschiede möglich sind, für die Farbgleichheit wird keine Haftung übernommen.
Abrufe, Änderungen
Abrufe von Monteuren oder Materialien sowie Änderungen der vorliegenden Bestellung bezüglich Dachneigung, Materialbedarf, Ausführungszeit etc. müssen jeweils 3 Arbeitstage vor dem ursprünglich vereinbarten Termin beim Firmensitz bekannt gegeben werden. Ansonsten berechnen wir eventuell anfallende Kosten für doppelte Zufahrt oder doppelten Transport.
Gewährleistung, Schadenersatz
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der Ö-NORM B2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Wenn vom Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats ab Schlussrechnungslegung schriftlich die Vornahme einer formellen Übernahme verlangt wird, gilt die Übernahme mit Ablauf dieser Frist als vollzogen. Allfällige Reklamationen sind im Sinne der Ö-NORM B 2110 unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Ausmaß bekannt zu geben. Für Konsumenten im Sinne des KSchG gelten die Bestimmungen des ABGB. Wir haften nur solche Schäden, die grob verschuldet zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Schäden an Gegenständen handelt, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes können längstens innerhalb von zehn Jahren ab Übernahme der Arbeiten gestellt werden. Von Materialherstellern ausgelobte – über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende – Garantien gelten immer nur im direkten Verhältnis zwischen dem Endkunden und dem Materialhersteller, und sind nicht als unsere eigenen Zusagen an unseren Auftraggeber zu verstehen. Dies gilt insbesondere auch für Ertrags- oder Leistungsgarantien im Zusammenhang mit Photovoltaikprodukten.
Sicherheitsausstattung und Schneeschutzsysteme
Wir verweisen auf die Verpflichtung zur Anbringung von Sicherheitsausstattung entsprechend Ö-NORM B 3417 für spätere Wartungsarbeiten und deren regelmäßige Überprüfung sowie auf die Notwendigkeit der Planung und Ausführung von Schneeschutzsystemen auf Dächern entsprechend der Ö-NORM B 3418. Eigentumsvorbehalt: Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes samt Nebengebühren unser Eigentum. Wir haben bis zur vollständigen Bezahlung das Recht, uns jederzeit vom Vorhandensein und Zustand der Waren zu überzeugen. Für den Fall, dass wir von unserem Vorbehaltseigentum Gebrauch machen, erteilt der Käufer bzw. Auftraggeber schon jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung, dass wir die gelieferte Ware ohne seine Zustimmung jederzeit abholen können.
Restmaterial, Paletten
Restmaterial nach Eindeckarbeiten und Paletten sind unser Eigentum und vom Besteller bis zur Abholung zu verwahren.
Eigenleistungen
Beabsichtigt der Bauherr, Eigenleistungen zu erbringen oder durch von ihm beigestellte Arbeitskräfte erbringen zu lassen, ist die Fa. Franz Sajowitz KG grundsätzlich einverstanden, stellt jedoch ausdrücklich fest, hierdurch keinerlei Dienstverhältnis oder dienstnehmerähnliches Verhältnis oder eine Aufsichtspflicht entsteht, sondern die von der Bauherrschaft erbrachten Leistungen in deren alleiniger Verantwortung hinsichtlich sachgemäßer Ausführung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Dienstnehmerschutzverordnung, Bauarbeiterschutzverordnung, Versicherungspflicht und dergleichen stehen. Jedenfalls ist vor Ausführung solcher Arbeiten das Einvernehmen mit dem Auftragnehmer herzustellen, um den vereinbarten Arbeitsablauf nicht zu behindern. Über die mit der Bauführung verbundenen Gefahren, insbesondere bei Arbeiten auf Dächern, wurde die Bauherrschaft umfassend und vollständig unterrichtet. Diese verzichtet schon heute darauf, gegen den Auftragnehmer aus der Mitwirkung im Rahmen der Eigenleistungen irgendwelche Schadenersatzansprüche zu erheben und verpflichtet sich ferner, den Auftragnehmer auch gegenüber von dritten Personen gestellten Ansprüchen vollkommen klag- und schadlos zu halten.
ARGE (Arbeitsgemeinschaft mit Auftraggeber)
Die vom Auftraggeber beigestellten Fachkräfte und Helfer arbeiten nicht unter Anweisung unserer Bauleiter bzw. Facharbeiter. Bei solchen Arbeitsgemeinschaften haftet der Auftragnehmer nur anteilsmäßig (nach Anzahl der geleisteten Stunden) für Schäden und Gewährleistungsschäden am Gewerk.
Kaltdachklausel
Um die Gefahr der Vereisung des Daches in Traufennähe und damit die Gefahr des Schmelzwasserrückstaues zu verhindern und um Kondenswasserbildung an der Unterseite der Dachhaut zu vermeiden, ist für eine ausreichende Luftzirkulation im Dachbodenraum zu sorgen. Es gilt ÖNORM B 2219.
Flurschäden
Bei Arbeiten mit einem Fahrzeug, z.B.: LKW oder Transporter wird von uns mit besonderer Vorsicht gearbeitet. Für eventuelle Flurschäden können wir keine Haftung übernehmen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft ist, sofern § 14 KSchG nicht entgegensteht, das für Bruck/Mur sachlich zuständige Gericht. Erfüllungsort ist für beide Teile Bruck/Mur.
Fassung
Stand 2016